SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
§ 5 Vereinsorgane
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Beiträge
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Abteilungen
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
§ 13 Wahlen
§ 14 Kassenprüfung 10
§ 15 Auflösung des Vereins 10
 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins:

(1) Der am 18. Dezember 1927 in Mesum gegründete Verein führt den Namen „Spielverein Mesum 1927 e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 48432 Rheine. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nr. VR20361 eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein – Westfalen e. V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung 1977. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

(3) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. Weiter erkennen die Mitglieder als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

(4) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(5) Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(7) Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(8) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind generell und ohne besonderen Antrag Ehrenmitglieder des Vereins. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, zahlen jedoch einen reduzierten Beitrag.

(10) Vorsitzende, die sich um die Sache des Sports oder den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen  

(a) vereinsschädigenden Verhaltens,
(b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
(c) wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
(d) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
(e) wegen Zahlungsrückstand von Geldstrafen oder sonstiger Schulden gegenüber dem Verein,
(f) wegen unehrenhafter Handlungen. 

 Der Bescheid über den Ausschluß ist per Brief zuzustellen.

§4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Straf- und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,

c) angemessene Geldstrafe bis zu 150,00 €.

Der Bescheid über die Maßnahme ist per Brief zuzustellen.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) die Jugendabteilung. Diese führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des S.V. Mesum selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Jugendordnung.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

(a) der Vorstand beschließt

     oder

(b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei den Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen ist auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hinzuweisen. Zwischen dem Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlichen Beiträge und Gebühren sowie die Verpflichtung der aktiven Mitglieder zur Erbringung von höchstens fünf Arbeitsstunden im Kalenderjahr.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand,

c) von den Ausschüssen.

(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei den Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(10) Geheime oder namentliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

(11) Über alle durch die Satzungen nicht geregelten Fälle und Meinungs- verschiedenheiten in der Auslegung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(12) Die Mitgliederversammlung bestätigt die Jugendordnung, welche auf der Versammlung der Jugendabteilung beschlossen wurde.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus den beiden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, den Geschäftsführern für Senioren- und Jugendmannschaften, dem Pressewart und dem Schriftführer,

b) als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendobmann, dem Geschäftsführer der Altherrenabteilung, dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem stellvertretenden Schriftführer sowie einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, ihr Stellvertreter und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der Vorsitzenden und der Schatzmeister seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der Vereinsvorsitzenden ausüben.

Die Vorstände im Sinnes des § 26 BGB hat das Recht, andere Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtshandlungen zu ermächtigen.

(3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c) die Entscheidung über den Ausschluss oder die Bestrafung von Mitgliedern.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Hierzu zählen insbesondere:

a) die Bewilligung von Ausgaben,

b) die Aufnahme von Mitgliedern. Der Gesamtvorstand ist über die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

(6) Die Geschäftsführer für Senioren- und Jugendmannschaften leiten das Spielgeschehen.

(7) Die Vorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Arbeitskreise beratend teilzunehmen.

(8) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, daß dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§8 Beiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und Gebühren sowie die Verpflichtung der aktiven Mitglieder zur Erbringung von Arbeitsstunden werden jährlich im Voraus von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Falle der Nichtleistung von Arbeitsstunden ist von dem jeweiligen Mitglied eine der Höhe nach durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Ausgleichszahlung zu leisten.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit:

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§10 Abteilungen

(1) Für die Bereiche Jugendsport, Senioren und Altherrensport werden Abteilungen gebildet. Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand weitere Abteilungen einrichten. Die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen wählen u. a. einen Geschäftsführer. Die Wahlen sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(2) Die Abteilungen können von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.

(3) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des SV Mesum selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Jugendordnung.

§11 Arbeitskreise

(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Arbeitskreise bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Sitzungen der Arbeitskreise erfolgen nach Absprache der jeweiligen Mitglieder.

(3) Die Arbeitskreise sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig. Sie unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Gesamtvorstandes.

(4) Die Arbeitskreise sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig. Sie unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Gesamtvorstandes.

§12 Protokollierung der Beschlüsse:

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Arbeitskreise ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Abwechselnd sind zu wählen:

a) die Vorsitzenden, der Kassierer, der Geschäftsführer für die Seniorenmannschaften, der Pressewart, der Schriftführer,

b) der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Kassierer, der stellvertretende Geschäftsführer für die Seniorenmannschaften, der stellvertretende Schriftführer.

c) Die Wahl des Jugendgeschäftsführers und der Obmänner für die Jugendabteilung regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(2) Die Beisitzer werden jährlich gewählt.

(3) Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt.

§14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§15 Auflösung des Vereins:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dieses nicht der Fall, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Rheine. Die Stadt Rheine hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtteil Rheine–Mesum zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2022 genehmigt.

Jugendabteilung

Vereinsjugendordnung SV Mesum 1927
Vereinsjugendordnung SV Mesum 1927
[ 34,1 KB ] Stand: 24.11.2021
Jugendkonzept SV Mesum
Jugendkonzept SV Mesum
[ 686,3 KB ] Stand: 29.09.2022
Förderverein Jugendfußball SV Mesum
Förderverein Jugendfußball SV Mesum

Der "Förderverein des Jugendfußballs im SV Mesum e.V." unterstützt die Jugendabteilung des SV Mesum 1927 e.V sowohl finanziell als auch organisatorisch. 

[ 1,97 MB ] Stand: 24.11.2021